Letters patent of Emperor Charles V, creating Lorentz Landsperger "Teütsch land" Herald to the Emperor (1541). (In German.)

About the text

The following text is taken from the text version of Landsperger, Lorentz, Churfürsten, Fürsten, Gaistlich und weltlich, Graffen, Freyen Herrn, Rittern und Edelleut ..., so ... auf dem Reychstag zu Regenspurg gewesen seind ... Jar M. D. XLI. Item ... und des Ernholts Priuilegium, Augsburg: Heinrich Steyner, 1541, Sig. D iiij +3p. - next page. (Google Books.) I have also consulted the Univ. of Heidelberg copy (bibliographical information here) for checking. The text may contain typographical errors due to manual transcription. Please consult printed version for academic purpose.

The text

WJr Karl der Fünfft vō Gots gnadē Roͤmischer Kaiser zuͦ alllen zeytten merer des Reichs / iñ Germaniē / zuͦ Hispaniē / baider Sicilien / Jherusalem / Hungern Dalmatiē / Croatien &c. Kunig / Ertzhertzog zuͦ Osterreich / Hertzog zuͦ Burgundi &c Grafe zuͦ Hapspurg Flandern vnd Thiroll &c. Bekeñen offentlichē mit disem Brieff / vnd thuͦ kunth aller menigklich / als wylent vnser vorfarn am Reich / Roͤmischer Kaiser vnd Kunig loͤblicher gedaͤchtnus / biß auff vns Erbar verstendig vnd geschickt personen zuͦ Ernholden gehabt vñ gebraucht / die den stand des Adels vñder wappen genossen / so auß erbarkait / tugent guͦtten wercken vñ thaten herfliessen / vnderhalten vnd andere reytzen vnd bewegen / sich der selbenn staͤnd auch wirdig vnd thaylhafftig zuͦ machen / vnd daran sein das die ehr vnd zierd des Adels nit verletzt sonder gemehret / vnd die laster vñ mißbreüch außgereütert werden / vñ dañ vns als Roͤmischen Kaiser gebürt vnd zuͦ stehet / wie wir auch selbs auß gepornē gemuͤt zuͦ thuͦn genaigt sein / Alles das so dēstandt des Adels vn̄ wappens genossen zuͦ lob vnd eer vnser K. Maie. pflantzet fürzuͦnemen / dz wir demnach guͤtlich angesehē vñ betracht die erbarkait / erfarenhait / vñ geschicklich[k?]ait / darinn wir vnsern vñ des liebē getrewen Lorentz Landsperger genañt Teütsch lãd erkeñen / auch die angenemē getrewē vñ nutzlicē diēst so er vns vnd dē Hailigen Reich bißher iñ manigfeltige wege gethon vnd erzaigt hat / vñ darum̄ mit wolbedachtē müt / auch zeitlichem Rath / vnd rechter wissen / auch anß eigner bewegnuß / den genañten Lorentz Landsperger zuͦ vnserm Kayserlichen Ernholden auffgenom̄en vnd verordnet / vnd jm den nam̄en Teütchlãd geschoͤpfft vnd gegeben haben / niemandt auffschoͤpffen vnd gebē auch von Roͤ. K. macht wissentlich / iñ krafft diß brieffs / vnd meynen / setzen vnd woͤllen / das derselb Lorentz Landsperger nu hin für vnser Kaiserlicher Erenholdt Teütsch land sein / vnnd vonn menigklich darfür geneñt / geeret / geacht / vnd gehalten werden / Auch all vnnd jegklich gnade / Freyhait / Eher / wirde / vorthayl vnd gerechtigkait / haben / sich der frewen / gebrauchen vnd geniessen soll vand mag / die andere vnsere Kaiserlich Erenholden habē vnd gebrauchen / von recht oder gewonheit / von aller menigklich vnuerhindert / Der genañt Lorentz Landsperger / hat vns auch darauff gewonlich gelübd vnd eyd gethon / Sollichem sampt getreüwlich vor zuͦ sein vnnd auß zuͦ warten / wie sich gebürt vngeferlich. Vnd gebietten darauff allen vnd yegklichenn Churfürsten / Fürsten / Gaistlichen vnnd weltlichenn Prelaten / Graffenn [/?] Freiē / Herrn / Rittern / Knechten / Hauptleütten / Landtuogten / Vitzdomben / Vogtē / Pflegern / Verwesern / Schultheissen / Burgermaistern / Richtern / Raͤthē / Burgern vñ gmeinden / vñsonst allen vnd des Reichs vnderthanen / vnd getreüwen / iñ was wür denstats oder wesens / die sein / Ernstlich mit disem brieff / vnnd woͤllen das sie den gedachten Lorentz Landsperger / nun fürbas hin für vnsern Kaiserlichen Ernholdt / Teütschlandt haissenn / neñnen / eeren / achten vnd halten / Jne auch aller vñ yegklicher vor geschribnen gnaden / freihaiten / eeren / würden / vorthail vnd gerechtigkaiten gebrauchen / gniessen / vnd gentzlich dabey bleiben lassen / vnnd jme der nicht entziehen oder verhalten / sonder jhm allzeit auff sein anlangen hilfflich vnd fürderlich sein / jm auch so offt die notturfft erfordert / gelait oder schaffen gelait zuͦ werden vnd hie wider nit thuͦn noch des yemans andern zuͦthuͦn gestaten iñ kain weiß / als lieb einem yegklichen sey vnser vnnd des Reichs schwer vngnad vnnd straff zuͦuermeidenn / daran thuͦn sy vnser ernstlich mainung / vnd sonder guͦt gefallen / mit vrkund diß briefes besigelt / mit vnserm Kayserlichen anhangenden jnsigel. Geben inn vnser vnd des Reichs Statt Regenspurg / am sybenden tag des Monats Maÿ / nach Christi vnsers liben Herrn geburt / Fünnfzehen hundert vnd im̄ ein vnd viertzigsten / vnsers Kaisertumbs im̄ ain vnd zwantzigsten / vnd vnserer Reich im̄ sechs vnd zwaintzigsten jaren. [vnsers Kaiserthumbs ... vnd vnserer Reich ..., what do these mean?]

Vt Palatinus.
                 Carolus.
Vt Naues.
                     Ad mandatum Cæsreæ & Catholice Maiestatis. proprium.

                         Obernburger.

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