Letters patent of Emperor Charles V, creating Lorentz Landsperger "Teütsch land" Herald to the Emperor (1541). (In German.)
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The following text is taken from the text version of Landsperger, Lorentz, 
Churfürsten, Fürsten, Gaistlich und weltlich, Graffen, Freyen Herrn, Rittern und Edelleut ..., so ... 
auf dem Reychstag zu Regenspurg gewesen seind ... Jar M. D. XLI. Item ... und des Ernholts Priuilegium, 
Augsburg: Heinrich Steyner, 1541, 
Sig. D iiij +3p. - next page. (Google Books.) 
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The text
WJr Karl der Fünfft vō Gots gnadē 
Roͤmischer Kaiser zuͦ alllen zeytten merer des 
Reichs / iñ Germaniē / zuͦ Hispaniē / baider Sicilien / 
Jherusalem / Hungern Dalmatiē / Croatien &c. 
Kunig / Ertzhertzog zuͦ Osterreich / 
Hertzog zuͦ Burgundi &c Grafe zuͦ Hapspurg 
Flandern vnd Thiroll &c. Bekeñen offentlichē 
mit disem Brieff / vnd thuͦ kunth aller menigklich / als wylent vnser 
vorfarn am Reich / Roͤmischer Kaiser vnd Kunig loͤblicher gedaͤchtnus / 
biß auff vns Erbar verstendig vnd geschickt personen 
zuͦ Ernholden gehabt vñ gebraucht / die den stand des Adels vñder 
wappen genossen / so auß erbarkait / tugent guͦtten wercken 
vñ thaten herfliessen / vnderhalten vnd andere reytzen vnd bewegen / 
sich der selbenn staͤnd auch wirdig vnd thaylhafftig zuͦ machen / 
vnd daran sein das die ehr vnd zierd des Adels nit verletzt 
sonder gemehret / vnd die laster vñ mißbreüch außgereütert werden / 
vñ dañ vns als Roͤmischen Kaiser gebürt vnd zuͦ stehet / wie 
wir auch selbs auß gepornē gemuͤt zuͦ thuͦn genaigt sein / Alles das 
so dēstandt des Adels vn̄ wappens genossen zuͦ lob vnd eer vnser 
K. Maie. pflantzet fürzuͦnemen / dz wir demnach guͤtlich angesehē 
vñ betracht die erbarkait / erfarenhait / vñ geschicklich[k?]ait / darinn 
wir vnsern vñ des liebē getrewen Lorentz Landsperger genañt 
Teütsch lãd erkeñen / auch die angenemē getrewē vñ nutzlicē diēst 
so er vns vnd dē Hailigen Reich bißher iñ manigfeltige wege gethon 
vnd erzaigt hat / vñ darum̄ mit wolbedachtē müt / auch zeitlichem 
Rath / vnd rechter wissen / auch anß eigner bewegnuß / den 
genañten Lorentz Landsperger zuͦ vnserm Kayserlichen Ernholden 
auffgenom̄en vnd verordnet / vnd jm den nam̄en Teütchlãd 
geschoͤpfft vnd gegeben haben / niemandt auffschoͤpffen vnd gebē 
auch von Roͤ. K. macht wissentlich / iñ krafft diß brieffs / vnd meynen /
setzen vnd woͤllen / das derselb Lorentz Landsperger nu hin 
für vnser Kaiserlicher Erenholdt Teütsch land sein / vnnd vonn 
menigklich darfür geneñt / geeret / geacht / vnd gehalten werden / 
Auch all vnnd jegklich gnade / Freyhait / Eher / wirde / vorthayl 
vnd gerechtigkait / haben / sich der frewen / gebrauchen vnd geniessen 
soll vand mag / die andere vnsere Kaiserlich Erenholden habē 
vnd gebrauchen / von recht oder gewonheit / von aller menigklich 
vnuerhindert / Der genañt Lorentz Landsperger / hat vns auch 
darauff gewonlich gelübd vnd eyd gethon / Sollichem sampt getreüwlich 
vor zuͦ sein vnnd auß zuͦ warten / wie sich gebürt vngeferlich. 
Vnd gebietten darauff allen vnd yegklichenn Churfürsten / 
Fürsten / Gaistlichen vnnd weltlichenn Prelaten / Graffenn [/?]
Freiē / Herrn / Rittern / Knechten / Hauptleütten / Landtuogten / 
Vitzdomben / Vogtē / Pflegern / Verwesern / Schultheissen / Burgermaistern / 
Richtern / Raͤthē / Burgern vñ gmeinden / vñsonst 
allen vnd des Reichs vnderthanen / vnd getreüwen / iñ was wür 
denstats oder wesens / die sein / Ernstlich mit disem brieff / vnnd 
woͤllen das sie den gedachten Lorentz Landsperger / nun fürbas 
hin für vnsern Kaiserlichen Ernholdt / Teütschlandt haissenn / 
neñnen / eeren / achten vnd halten / Jne auch aller vñ yegklicher vor 
geschribnen gnaden / freihaiten / eeren / würden / vorthail vnd gerechtigkaiten 
gebrauchen / gniessen / vnd gentzlich dabey bleiben 
lassen / vnnd jme der nicht entziehen oder verhalten / sonder jhm 
allzeit auff sein anlangen hilfflich vnd fürderlich sein / jm auch so 
offt die notturfft erfordert / gelait oder schaffen gelait zuͦ werden 
vnd hie wider nit thuͦn noch des yemans andern zuͦthuͦn gestaten 
iñ kain weiß / als lieb einem yegklichen sey vnser vnnd des Reichs 
schwer vngnad vnnd straff zuͦuermeidenn / daran thuͦn sy vnser 
ernstlich mainung / vnd sonder guͦt gefallen / mit vrkund diß briefes 
besigelt / mit vnserm Kayserlichen anhangenden jnsigel. Geben 
inn vnser vnd des Reichs Statt Regenspurg / am sybenden 
tag des Monats Maÿ / nach Christi vnsers liben Herrn geburt / 
Fünnfzehen hundert vnd im̄ ein vnd viertzigsten / vnsers Kaisertumbs 
im̄ ain vnd zwantzigsten / vnd vnserer Reich im̄ sechs 
vnd zwaintzigsten jaren. [vnsers Kaiserthumbs ... vnd vnserer Reich ..., what do these mean?]
Vt Palatinus. 
                 Carolus. 
Vt Naues. 
                     
Ad mandatum Cæsreæ & Catholice 
Maiestatis. proprium. 
                         
Obernburger. 
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