- Mußinan, Joseph Ritter von,
Geschichte der französischen Kriege in Deutschland besonders auf baierschem Boden in den Jahren 1796, 1800, 1805 und 1809, 3. Theil,
Sulzbach: J. F. v. Seidel, 1826,
p.244. (Google Books.)
- Es war am 1ten Januar des
Jahres 1806, an welchem Tage fruͤh um 10 Uhr der Reichsherold
Joseph Struͤzer, begleitet von einer Abtheilung der
Buͤrger-Cavallerie..., durch die Straßen
ritt, ...nachstehende Proclamation bekannt machte:
- Wolf, Joseph Heinrich,
Maximilian Joseph des Ersten Königs von Bayern kurze Lebens- und Regierungsgeschichte,
München: George Jaquet, 18364,
Ch. 3., §.22., p.32. (Google Books.)
- Es war am 1. Januar 1806, als der Reichsherold durch eie Straßen der Hauptstadt Bayerns...
- Kleinstäber, Christian,
Lehrbuch der Geschichte Bayerns und der Rheinpfalz, zunächst für die vaterländischen Gymnasien bearbeitet,
Regensburg: G. Joseph Manz, 1855,
p.91. (Google Books.)
- ... und Max Joseph wurde am 1. Januar 1806
als Max I., König von Bayern, feierlich vom Reichsherold
in München ausgerufen.
- Mutzl, Sebastian, Rugler, Karl,
Geschichte Bayerns von der fruhesten bis auf unsere Zeit, für Schule und Haus,
Regensburg: G. Joseph Manz, 1857,
pp.344-5. (Google Books.)
- Am
1. Januar 1806 rief der Reichsherold in den Straßen Münchens
Maximilian Joseph als König von Bayern aus, ...
Source
The following text is taken from the text version of Constitution fuͤr das Koͤnigreich Baiern 1808,
Organisches Edict die Anordnung der Reichsheroldenamts-Sektion, pp.1ff. (Google Books.)
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The text
Organisches Edict
die
Anordnung der Reichsheroldenamts-Sektion
bey
dem Ministerium der auswaͤrtigen
Angelegenheiten
betreffend.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
In Folge der Unserm Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten ertheilten inneren
Einrichtung haben wir beschloßen, mit demselben eine eigene Sektion fuͤr die Reichsherolden- Adels- und Wappenpruͤfungs-Geschaͤfte unter der Benennung:
Reichs-Heroldenamt
in unmittelbare Verbindung zu setzen.
I. Titel.
Formation.
§. 1.
Diese Sektion besteht unter der obersten Leitung Unsers Ministers der auswaͤrtigen
Angelegenheiten aus folgendem Personale:
einem Vorstande,
einem ersten Reichsherolde,
einem zweyten Reichsherolde, welcher zugleich die Beschaͤfte eines expedirenden Sekretaͤrs versieht,
zwey Kanzlisten, zugleich Wappen-Malern,
einem Diener.
§. 2.
Die Taxation, und Casse wird durch den expedirenden geheimen Setretaͤr des
Ministerialdepartements gefuͤhrt.
§. 3.
Die Sektions, Registratur bleibt mit der Gesammt- Registratur des Ministeriums
vereinigt.
§. 4.
Fuͤr dieses Personal bestimmen Wir folgende Gehaͤlter:
Dem Vorstande jaͤhrlich 5000 fl., wovon 3000 fl. als Standes-Gehalt und 2000 fl.
als Dienstes-Gehalt anzusehen sind.
Dem ersten Reichsherold, mit Einschluß dessen, was derselbe wegen andern Dienstesstellen
bezieht, 2600 f., wovon 600 fl. Dienstgehalt sind.
Dem zweyten Reichsherold 1400 fl., von welchen 1000 fl. als Standesgehalt, und
400 fl. als Dienstgehalt gerechnet werden.
Fuͤr jeden der jwey Kanzlisten einen Standes-Gehalt von 600 fl., deren ersterem
als Dienstgehalt 200 fl., dem andern 100 fl. zugelegt werden.
Dem Diener, einen jaͤhrlichen Gehalt von 450 fl.
§. 5.
Der Vorstand, und der erste Reichsherold stehen, in den Verhaͤltnissen, als Staatsdiener,
wie solche in den Hauptverordnungen vom 1ten Jaͤn[n]er 1806 [correct referrence?], und 8ten Juny
1807 [correct referrence?] festgesetzt sind, nach den naͤheren Bestimmungen der Konstitution Tit. III. §. 7.
§. 6.
Die Ernennung des gesammten Personals, behalten Wir Uns vor.
§. 7.
Als Rang und Titel bestimmen Wir fuͤr
den Vorstand den eines geheimen Legationsraths,
den ersten Reichsherold den eines Legationsraths,
den zweyten Reichsherold den eines Legations-Sekretairs;
das uͤbrige Personal ist im Range dem der andern Ministerial-Sektionen
gleich.
§. 8.
Der Vorstand, die Reichsherolden, und die Kanzlisten, tragen die Uniforme des
Ministerial-Departements. Der auswaͤrtigen Angelegenheiten nach ihren Rangklassen.
§. 9.
Das feyerliche Kostume des ersten Reichsherolden bey froͤhlichen Feyerlichkeiten,
welche er zu Pferde verkuͤndet, bestehet in einer Tunica, oder einem Wappenrocke vom
himmelblauen Sammt, auf welchem vorne, und ruͤckwaͤrts das reich gestickte koͤnigliche
Wappen mit der Koͤnigskrone angebracht ist, einem weißseidenen, mit Silber gestickten
Unterkleide, oder etwas laͤngerer Weste, langen weißseidenen Beinkleidern, Halbstiefein
mit silbernen Franzen, und silbernen Spornen: einem Barette von himmelblauem Sammt
mit zwey weißen und einer blauen Schwungfeder mit der Kokarde.
Er traͤgt einen silbernen Szepter, auf dessen Spiße eine goldene Koͤnigskrone befesstiget
ist, einen silbernen Degen mit Degengehaͤnge von Silber mit Bouillons ohne eingemischte
andere Farbe.
Wenn der erste Reichsherold bey einer Hoffeyerlichkeit zu Fuße den Zug eroͤffnet,
traͤgt er kurze Beinkleider von weißer Seide, mit blauen seidenen Knieschleifen, weiß
seidene Struͤmpfe und weiße Schuhe mit blauen Schleifen.
Bey Leichen-Begaͤngnissen sind die Unterkleider schwarz, Szepter, und Degen mit
einem schwarzen Flor umwunden.
§. 10.
Der zweyte Reichsherold, wenn er bey großen Feyerlichkeiten zugleich mit dem
Ersten Dienstverrichtungen zu machen hat, unterscheidet sich von demselben darin, daß
auf der blausammtnen Tunica das Wappen nicht gestickt ist, er statt des Szepters
einen Staab mit silbernen, und lasurnen Rauten fuͤhrt, und einen schwarzen vornen
aufgeschlagenen Hut mit zwey weißen, und einer blauen Schwungfeder mit der Kokarde
traͤgt.
Wenn der zweyte Reichsherold den Ersten supplirt, traͤgt er die fuͤr den ersten vorgeschriebene
Ceremonien-Kleidung.
II. Titel.
Wirkungskreis.
§. 11.
Der Wirkungskreis dieser Sektion Unsers Ministeriums in auswaͤrtigen Angelegenheiten
umfaßt folgende Gegenstaͤnde:
| 1. | Durch die Reichsherolden, als koͤnigliche Boten hoͤherer Art, die oͤffentliche
Verkuͤndigung der großen Begebenheiten und Feyerlichkeiten des Reichs, als
der Koͤnigskroͤnung, der Vermaͤhlungen, Geburt, Todtfalles eines Thronerben,
Haltung eines Reichstages, Abschluß eines das Koͤnigreich unmittelbar
betreffenden Friedens, und dergleichen. |
| 2. | Durch eben dieselben die Anfuͤhrung feyerlicher Zuͤge, und Eroͤffnung und
Beywohnung großer Feyerlichkeiten nach dem hieruͤber bestehenden, oder noch
zu treffenden, und durch Unsere Kronbeamten zu vollziehenden Reglements. |
| 3. | Der Vortrag uͤber die Gegenstaͤnde, welche die Kronaͤmter Unsers Reichs
betreffen, in so ferne sie nicht die Lehenverhaͤltnisse beruͤhren. |
| 4. | Der Vortrag uͤber die Bestimmungen des Reichs-Ceremoniels. |
| 5. | Der Vortrag uͤber die Rang-Verhaͤltnisse, benehmlich mit dem Oberst-Ceremonienmeisterstaabe. |
| 6. | Die Sorge fuͤr genaue Beobachtung der wegen der Civil-Uniforme und
feyerlichen Costumes festgesetzten Bestimmungen. |
| 7. | Die Aufstellung bestimmter Vorschriften wegen der Livreyen der Privat-Bedienten,
und Aufsicht gegen die dießfallsigen Ueberschreitungen, und Mißbraͤuche. |
| 8. | Die Leitung des Ceremoniels in Bezug auf die koͤniglichen Orden. |
| 9. | Die Aufsicht auf die Ordens-Archive. |
| 10. | Die Geschaͤfte der Wappenpruͤfung, woruͤber in dem folgenden §. naͤhere
Bestimmungen vorgezeichnet sind. |
| 11. | Die Untersuchung der Adelstitel, nach Vorschrift des Edikts uͤber den Adel
vom 28. July 1808 (Regierungsblatt 1808 §1. St. Seite 2029 — 2044.) |
| 12. | Der Vortrag uͤber die neuen Adelsstands-Erhebungen. |
§. 12.
In Hinsicht auf die Wappenpruͤfung hat das Rieichsheroldenamt zu untersuchen,
und zu beurtheilen, ob dieselben allenthalben den Vorschriften, und Verhaͤltnissen gemaͤß
gebraucht werden, und daruͤber zu wachen, daß keine Anmaßungen Neu-Geadelter sich
Wappen anderer noch lebender oder auch ausgestorbener Familien, ohne besondere Erlaubniß
zuzueignen, Statt finden, daß uͤberhaupt hierin keine Eingriffe , und Mißsbraͤuche
geschehen, und wo einige zur Kenntniß gelangen, dieselben alsbald abgestellt
werden.
Dasselbe hat ferner dafuͤr zu sorgen, daß Niemand die baierischen Rauten, weder
in groͤßerer, noch kleinerer Anzahl, ohne besondere allerhoͤchste Erlaubniß in sein Wappen
aufnehme. Auch ist darauf zu sehen, daß sich Niemand ohne den Fall besonderer
Begnadigung die Helmdecken von weißer und blauer Farbe zueigne.
Ferner hat das Reichsheroldenamt daruͤber zu wachen, daß Grafen keine Fuͤrsten-Huͤte,
Freyherrn keine Grafen-Krone, Ritter und Edle keine Baronen-Binden, oder
Kronen, Adeliche der letzen Klasse keine ganz offene Helme fuͤhren, und uͤberhaupt Niemand
sich Auszeichnungen erlaube, welche nicht mit seinem Stande verbunden, oder
besonders bewilligt sind.
Bey den Wappen fuͤr die Neugeadelten wird diese Ministerial-Sektion bedacht
seyn, einfache, sprechende, und angemessene Symbole in edeln, und bedeutenden Formen
zu waͤhlen.
Damit die Wappenpruͤfung und Bestimmung nach obigen Anordnungen desto angemessener,
und richtiger geschehen, und die allenfallsigen Collisionen moͤglichst entfernt,
dann die sich ergebende Anstaͤnde alsbald gehoben werden koͤnnen, soll das Reichsheroldenamt
trachten, sich von den in Unserm Koͤnigreiche vorhandenen Wappen der adelichen
Familien genaue Kenntniß zu verschaffen, und hievon sowohl, als von den Wappen der
ausgestorbenen Geschlechter aus allen Theilen Unsers Koͤnigreichs in treuen Abbildungen
eine moͤglichst vollstaͤndige Sammlung anzulegen, deren praktischer Gebrauch durch eine
zweckmaͤßige Ordnung, und die geeigneten Register zu sichern ist.
§. 13.
Eine vorzuͤgliche Pflicht dieser Sektion Unsers Ministeriums der auswaͤrtigen Angelegenheiten
ist uͤber die Vollziehung, und genaue Beobachtung des oben angefuͤhrten
Edikts uͤber den Adel zu wachen, in so ferne nicht, was die Majorate betrifft, Unserm
geheimen Justiz-Ministerium die Respicirung uͤbertragen ist.
Dieselbe fuͤhrt daher die in dem 1ten Titel 5ten Kapitel angeordnete Matrikel fuͤr
saͤmmtliche Adeliche Unsers Koͤnigreichs nach vorgaͤngiger Untersuchung der Adels-Titel.
§. 14.
Bey den neuen Adelsstands-Erhebungs-Gesuchen pruͤft diese Sektion die in dem
Adels-Edikt I. Titel Kapitel 3. vorgeschriebenen Bedingungen, und Erfodernisse, und
erstattet hieruͤber durch Unser Ministerium ausfuͤhrlich motivirten Vortrag an Uns.
III. Titel.
Geschaͤfts gang.
§. 15.
In allen oben angefuͤhrten Gegenstaͤnden werden die Berichte, und Vorsellungen
unmittelbar an Unsere allerhoͤchste Person gerichtet, unten mit der Ueberschrift:
An
das Ministerium in aus waͤrtigen Angelegenheiten,
und mit dem Beysatze:
zum Reichsheroldenamte.
§. 16.
In den Berichten der Unterbehoͤrden ist die Bemerkung des Expeditions-Ziffers
auf gleiche Art zu beobachten, wie bey den andern Ministerial-Sektionen vorgeschrieben ist.
§. 17.
Eben so ist die Vorlage aller einlaufenden Gegenstaͤnde an den dirigirenden Minister,
und die Fuͤhrung des Geschaͤfts-Protokols nach eben denselben Vorschriften zu besorgen[.]
§. 18.
Der Sektions-Vorstand hat den Vortrag bey Unserm das Departement der auswaͤrtigen
Angelegenheiten dirigirenden Minister, und bedient sich des ersten Reichsherods
als referirenden Raths, und des zweyten Reichsherolds als expedirenden Sekretaͤrs.
§. 19.
Die minder wichtigen, und einfachen Gegenstaͤnde werden von der Sektion selbst
ausgefertigt, mit der Unterschrift:
Aus Auftrag
des Ministeriums der auswaͤrtigen Angelegenheiten
unterzeichnet von dem Vorstande, und kontrasignirt von dem expedirenden Sekretaͤr unter
dem kleinern Siegel des Departements, welchem die Buchstaben H. A. (Herolden-Amt)
beygefuͤgt sind.
§. 20.
Unter die Gegenstaͤnde mindern Belangs sind Berichts-Abfoderungen, naͤhere Instruirung
der Adels-Gesuche, Inhaͤsiv-Entschließungen, einfache Hinweisungen auf
bestehende Verordnungen, und dergleichen zu zaͤhlen.
§. 21.
Alle andere, und wichtigere Ausfertigungen, welche auch mit dem Expediatur des
Ministers versehen seyn muͤssen, geschehen entweder unter Unserer eigenen Unterschrift,
oder nach Umstaͤnden als Ministerial-Rescripte.
§. 22.
Die uͤbrigen Geschaͤftsformen, welche in dem organischen Edikte vom 25sten August
dieses Jahres uͤber die Anordnung der Lehen- und Hoheits-Sektion III. Titel. §. 26.,
27., 30., 33., 34., 40. und 47. (Regierungsblatt 1808. 49. St. Seite 1947 —
1952) festgefekt sind, haben auch als Vorschriften fuͤr diese Sektion zu gelten.
Unser Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten ist mit dem Vollzuge dieses organischen
Edikts beauftragt.
Muͤnchen den 1. November 1808.
Max Joseph.
L. S.
Freyherr von Montglas.
The first incumbents
[Königlich-Baierisches Regierungsblatt, 1808,
LXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 16. November 1808, col.2629ff.,
col.2637. (Google Books.)]
Erenennungs-Liste
des Personals der Sektion des Ministeriums de as waͤrtigen Angelegenheiten
fuͤr das Reichsherolden-Amt.
| Namen. | Stellen. | Bisherige Anstellung. |
| Johann Nepomuk Edler
von Kreuner. | Vorstand. | wirklicher geheimer Rath und geheimer
Referendaͤr in auswaͤrtigen
Angelegenheiten. |
| Vincenz Edler von Pallhausen. [See
Ecker, Andreas,
"Recht und Rechtsgeschichte in der Bayerischen Akademie der
Wissenschaften von 1759 bis 1827", Doctoral diss., Universität Regensburg, 2004, p.130,
3.1.7. Vinzenz Pall von Pallhausen for him.]
| erster Reichsherold. | geheimer Staats-Archivar. |
| Kajetan Stuͤrzer. | zweiter Reichsherold und expedirenden Sekretaͤr. | Sekretaͤr des St. Georgi-Ritter-Ordens,
Hof- und Landherold, dann
Wappen-Censor. |
| Hiamith Freiherr von
Muggenthal. | erster Kanzellist und Wappenmaler. | Statusmaͤsiger Diurnist der koͤniglichen
Landes Direktion in Muͤnchen. |
| Karl Seliger. | zweiter Kanzellist und Wappenmaler. | St. Georgi-Ordens-Kanzellist, und
Wappenmaler. |
| Anton Letournée. | Diener. | koͤniglicher Mundschenk-Jung. |
Dissolution
[Regierungs und Intelligenzblatt fuͤr das Koͤnigreich Baiern, 1825,
Nro. 49,
München, Donnerstags den 1. December 1825, cols. 921-2ff.,
cols. 931-3. (Internet Archive.)
As there was an incumbent in the late 19th and early 20th century (supposedly), the office must have revived:
Gottfried von Böhm,
Ludwig von Donle.]
(Die Aufloͤsung des Reichs-Herolden-Amtes betreffend.)
Ludwig,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Bayern
&c. &c.
In Erwaͤgung, daß die Aufstellung
eines besondern Reicheherolden-Amtes mit
Kosten verbunden ist, welche fuͤglich vermieden
werden koͤnnen, beschließen Wir nach
Vernehmung des Staatsrathe wie folgt:
§. 1.
Das bisher bestandene Reichsherolden-Amt
wird mit dem 31. December d. J. aufgeloͤst.
§. 2.
Das dekretmaͤßig angestellte Personale
desselben mit Ausnahme des Reichsherolds,
tritt mit dem 1. Jaͤnner 1826 bis auf weitere
Bestimmung in Quiescenz; die bloßen
Funktionaͤre werden mit jenem Tage entlassen.
§. 3.
Die in dem organischen Edikte vom
1. Nov. 1808. Tit. II. bezeichneten Gerschaͤfte
wird, vom naͤchsten Jahre anfangend,
das Staatsministerium des Hauses und des
Aeußern durch das demselben beigegebene
Personale unmittelbar besorgen, welchem
nunmehr der Reichsherold zugetheilt wird;
die Besoldung des letzteren wird vorlaͤufig
auf den außerordentlichen Etat des genannten
Ministeriums gesezt, bis der Status
desselben geordnet ist.
§. 4.
Mit dem Vollzuge dieser Verordnung
sind die Minister des Hauses und [nud in the print must be a typo] des Aeußern
und der Finanzen beauftragt.
Muͤnchen den 27. November 1825.
Ludwig.
Gr.v, Thuͤrheim. Fhr. v. Zentner. v. Maitlot.
Nach dem Befehle Sr. Maiefaͤt
des Koͤnigs:
Egid v. Kobell.
Landherold
The 1806 proclamation by Landesherold
German text
[Koͤniglich-Baierische Staats-Zeitung von Muͤnchen, 1806, Jg. 7,
Nro. 1. Mittwoch 1. Jaͤner, 1806, pp.1ff., p.1.]
Heute Morgens nach 10 Uhr ist der Landesherold J. [His name is Caetan / Kaetan...?] Stuͤrzer von einer Abtheilung
der praͤchtig montirten buͤrgerlichen Cavalerie begleitet durch die Strassen der Stadt einhergeritten,
und hat unter Trompeten- und Paukenschalle, und froͤhlichem Zusammenjauchzen des
Wolkes folgende
Proclamation
ausgerufen:
. . .
French text
[JOURNAL DE FRANCFORT AVEC PRIVILEGE DE SA MAJESTÉ IMPÉRIALE,
Nro. 7.
DU MARDI, 7 JANVIER 1806,
(n.p) (3rd page of the issue). (Google Books.)]
De Munich, le 1er Janvier.
Aujourd'hui à 10 heures du matin, le hérault
d'armes de Bavière, J. Sturzer, accompagné
d'un détachement de cavalerie bourgeoise,
superbement équipé, a parcouru à cheval
les rues de la ville, et a publié, au bruit des
timballes et des trompettes, et aux acclamations
du peuple, la proclamation suivante :
. . .
Some accounts on the office holders of Landherold
[Müller 1996,
p.538
says the office was instituted in 1773. See below.]
1773
[Churbaierisches
Intelligentzblaͤtter, fuͤr das jahr (1773.),
Churbaierisches
Intelligentzblatt.
Num. XII.
Muͤnchen den 5. Juny 1773,
pp.141ff.,
pp.143 right col. - 144 left col. (Google Books.)]
Artic. III.
Befoͤrderungen.
Seine Churfl. Durchl. in Baiern &c. &c.
unser gnaͤdigster Herr, haben den Churfuͤrstl.
wirkl. Hofrath und des hohen Ritter-Ordens
St. Georgii Secretarium Ferdinand Bernard
D'hoffon zu Dero Hof und Landherolden
oder Wappencensorn churmildest zu ernennen
geruhet, und wollen gnaͤdigst, daß fuͤrohin
kein Wappenbrief, Adelsdiploma, und dergleichen,
mehr gefertiget werden sollen, bevor
solche von dem gnaͤdigst angestellten Churfl.
Hof- und Landherolden gehoͤrig untersucht,
und gepruͤfet worden. Es hat also jeder Impetrant,
bevor solche Wappen, und Adelsdiplomate
ex intimo gefertiget werden, uͤber vorgewesene
des Wappens genaueste Untersuchung
und Pruͤfung, eine von ihm Herolden eigenhaͤndig
ausgestelltes Attestat, worinnen das
von ihm untersuchte und gepruͤfte Wappen
nach ben heraldischen Regeln in Farben entworfen
seyn soll, unentbehrlich beyzubringen.
Weiters sollen solche gnaͤdigst zu ertheilende
Wappen, und Adelsdiplomate dem
Churfl. Hof- und Landherolden, bevor man
solche den Impetranten aus der geheimen
Kanzley verabfolget, vorzuͤglich zugestellet
werden, um solche in das zu dem Ende zu haltende
Armorial, oder grosse Wappenbuch auf
Kosten es Impetrantens eintragen zu koͤnnen.
Der Churfl. Hofrath hat demnach dieser
gnaͤdigsten Bewilligung Zufolge, dem Impetranten
in solcher Qualitaͤt und Function behoͤrig
ausschreiben zu lassen, und hoͤchstermeldt
Se. Churfl. Durchl. sind Dero Hofrathspraͤsidenten,
Vicepraͤsidenten, Kanzlern und
Raͤthen, mit Gnaden wohl und gewogen.
Muͤnchen den 10. April 1773.
Maximillian Joseph Churfuͤrst. (L. S.)
An den Churfl. Hofrath also abgeganben.
1777
[Churbajerischer Hof- und Staats-Calender, 1777,
Churbajerisch-hoher
Ritterorden
des
Heiligen Georgius..., pp.1ff.,
p.15. (Google Books.)]
Secretaͤr.
Hr. Ferdinand Bernhard Hosson, churfl. wirkl. Hofrath,
dann Hof- und Landherold.
1787
[Seiner Churfuͤrstlichen Durchleucht zu Pfalz etc. Hof- und Staats-Kalender: fuͤr das Jahr 1787,
Kurfuͤrstlicher
Hoher Ritterorden
des
Heiligen Georgs, ..., pp.10ff.,
p.21. (Internet Archive.)]
Secretaͤr.
Hr. Ferdinand Bernard Reichsedler von Hosson, kurfl. wirkl.
Hofrath, Hof- und Landherold, dann Wappencensor, Donat
des hohen Maltheser-Ritterordens, und des Großpriorats
egnlish-baierischer Zunge Secretaͤr, auch des
kurfl. hochadelichen Damenstifts zur heil. Anna in Muͤnchen
Referendaͤr.
Nachfolger: Hr. Kaietan Stuͤrzer.
1800
[Chur-pfalz-baierisches Regierungs- und Intelligenz-Blatt, Jahrgang 1800, München: G. Doͤllinger, 1823,
XXII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 31. May 1800, col.181ff.,
col.187ff. (Google Books.)]
Befoͤrderungen.
1. Mittels gnaͤdigsten Rescripts vom 22.
April haben sich St. Churfuͤrstliche Durchlauchst
bewogen gefunden, den sich durch mehrere Jahre
beym St. Georgi-Ordens-Sekeratariat befaͤhigten
Cajetan Stuͤrzer zu Hoͤchstdero zweyten
Hof- und Landherold, dann Wappencensor,
auch zum zweyten Ordens-Sekretaͤr des St. Georgi
Ordens gnaͤdigst zu ernennen.
. . .
Muͤnchen, den 24. May 1800.
Churfuͤrstliche General-Landes-Direction.
Sekr. Kreitmayr.
1801
[Kurpfalzbaierischer
Muͤnchener Anzeiger,
VI. Mittwoch, den 11. Februar 1801,
n.p. (8th page of the issue). (Google Books.)]
Gestorben den 1. Febr. ...
Den 4. — ...
Hr. Ferdinand Bernard des heil. roͤm. Reichs Edler von
Hosson, Churfl. wirkl. Rath auch Hof- und Landherold,
und Wappencensor, des hohen Johanniter-Ordens, und
des ehrwuͤrd. Groß-Priorats englisch-bair. Zunge Sekretaͤr,
des hochedelichen Damenstifts zu St. Anna Referendaͤr
auf dem Rindermarkt, am Braunde, 72 J. a.
1805
[Des Churbaierischen Hohen Ritter-Ordens St. Georgii Wappen-Kalender: 1805,
München: Anton Franz, 1805,
(n.p.). (Google Books.)
See here is the title page-like page.]
Secretaire,
Cassier, und Zahlmeister.
Herr Cajetan Stürzer, Hof- und Land-Herold,
dann Wappencensor, und
de hohen Maltheser Ritter-Ordens
Genealogicus, dann des hochadelichen
Damenstift zu St. Annna in
München Prob-Referendarius.
Sources and References
- Müller 1996.
- Müller, Gerald, "Das bayerische Reichsheroldenamt 1808 - 1825", in:
Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte, Band 59, Heft 2, 1996,
pp.533-593.
Related materials
Ernst, Marcus D., "Der Bayerische Adel und das moderne Bayern.
Die Gesetzgebung und Debatte über die persönlichen Privilegien des in Bayern immatrikulierten Adels (1808-1818)",
Ph.D diss, Universität Passau, 2002. (pdf.)
Wappenbuch des churbayerischen Adels | bavarikon:
Wappenbuch des churbayerischen Adels, Bd. 1 - BSB Cgm 1510. (In the title page:
Verbessert 1808.
von
Cajetan Stürzer, Hof- und Land-Herold dann Wappen Censor. Then this volume was compiled just before the creation of Reichsherolden-Amt).
Wappenbuch des churbayerischen Adels, Bd. 2 - BSB Cgm 1511 (This volume also by Cajetan Stürzer, see
title page.)
Seyler, Gustav Adelbert,
Geschichte der Heraldik, Nürnberg: Bauer und Raspe, 1890,
pp.713-4. (Google Books.)
Haus der Bayerischen Geschichte - Königreich - Maximilian I. Joseph wird durch den bayerischen Landesherold Stürzer vor der Mariensaule in München zum König von Bayern ausgerufen.
Georgsorden (Bayern) (German Wikipedia.)
Witzleben, Caesar Dietrich von,
Geschichte der Leipziger Zeitung : zur Erinnerung an das zweihundertjährige Bestehen der Zeitung,
Leipzig: Königliche Expedition der Leipziger Zeitung, 1860,
p.187 gives an account, in Sachsen also it was a herald who published the elevation to a kingdom:
Beilage 14. ...
Dresden den 21 Dec.
Gestern Nachmittags ward die erfolgte Erhebung der bisherigen Churfürstl.
Sächsischen Lande zu einem Königreich, durch einen Herold, unter
Begleitung sämmtlicher Hof-Trompeter und Paucker, ...
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