ALlergnaͤdigster Herr : die rechtmaͤssige 
biß anhero wohlgeuͤbte gebraͤuchliche / 
von Christmildester Gedaͤchtnuß in Gott 
erlebten Kaysern / beschuͤtzte / in Heroldorum 
Collegio jederzeit hochloͤbl. observirte ordenliche 
Succession, daß so deren hoͤhern Koͤnigreichen 
/ Herolden einer ableibig wurde / der 
nechste Herold ipso facto & jure in dessen hoͤhern 
gradus statum succediren vnd eintretten 
solle. Weilen dann allergnͤdigster Kayser 
vnd Herr in juͤngst verschienen Tagen Vnser 
beyder lieber Collega Balthasar Honoirt, [See this copy also] Ewer 
Kays. Mayest. gewesener Reichs Herold / von 
dieser Welt abgefordert worden, vnd also seines 
Dienstes Stell erlaͤhret / dahero jhme der 
Vngerische / in die Reichs Herolds vacirendt / 
vnd der Boͤhmische Herold in die Vngerische 
Herolds Stell / legitimo ordine succediren 
thun. Bitten derohalben allerunderthaͤnigst / 
damit solche legitima successio nicht ohne vorwissen 
Ewer Kays. Mayest. geschehe / in die 
selbe allergnaͤdigst einzuverwilligen geruhen / 
deren hochmilitisten Kayserl. Gnaden vnd Resolution 
wir beede vns gehorsambst befehlen. 
  Ewer Kay. Mayt. 
Fiat wie gebetten 8. Febr. 1624. [This is v. s., or n. s. ...?] 
Daß man auch die Herolden gebrauche / wann auß einem Wahl Koͤnigreich auff die Erbliche Nachfolgung / als welche von den bsten Politicis mehr nußlich / vnnd zur Lieb der Vnterthanen fuͤrtraͤglicher / auch ohne einige Ruin, Zwitracht/ vnd grossen Vnkosten (so zur Zeit der Wahlen ordinariè einfallen) gehalten wird / erscheint bey dem Erbhuldigungs actu, so dem Koͤnig in Dennemarck / seinen 2. Printzen / vnd gantzer Hollsteinischer Familiæ den 28 Octob. 1660. von allen Reichs-Raͤthen und Staͤnden geleistet vnd proclamirt worden / dabey wegen beyder Koͤnigreich Dennemarck vnd Norwegen zween Herolden den gantzen actum notirt haben.