ALlergnaͤdigster Herr : die rechtmaͤssige
biß anhero wohlgeuͤbte gebraͤuchliche /
von Christmildester Gedaͤchtnuß in Gott
erlebten Kaysern / beschuͤtzte / in Heroldorum
Collegio jederzeit hochloͤbl. observirte ordenliche
Succession, daß so deren hoͤhern Koͤnigreichen
/ Herolden einer ableibig wurde / der
nechste Herold ipso facto & jure in dessen hoͤhern
gradus statum succediren vnd eintretten
solle. Weilen dann allergnͤdigster Kayser
vnd Herr in juͤngst verschienen Tagen Vnser
beyder lieber Collega Balthasar Honoirt, [See this copy also] Ewer
Kays. Mayest. gewesener Reichs Herold / von
dieser Welt abgefordert worden, vnd also seines
Dienstes Stell erlaͤhret / dahero jhme der
Vngerische / in die Reichs Herolds vacirendt /
vnd der Boͤhmische Herold in die Vngerische
Herolds Stell / legitimo ordine succediren
thun. Bitten derohalben allerunderthaͤnigst /
damit solche legitima successio nicht ohne vorwissen
Ewer Kays. Mayest. geschehe / in die
selbe allergnaͤdigst einzuverwilligen geruhen /
deren hochmilitisten Kayserl. Gnaden vnd Resolution
wir beede vns gehorsambst befehlen.
Ewer Kay. Mayt.
Fiat wie gebetten 8. Febr. 1624. [This is v. s., or n. s. ...?]
Daß man auch die Herolden gebrauche / wann auß einem Wahl Koͤnigreich auff die Erbliche Nachfolgung / als welche von den bsten Politicis mehr nußlich / vnnd zur Lieb der Vnterthanen fuͤrtraͤglicher / auch ohne einige Ruin, Zwitracht/ vnd grossen Vnkosten (so zur Zeit der Wahlen ordinariè einfallen) gehalten wird / erscheint bey dem Erbhuldigungs actu, so dem Koͤnig in Dennemarck / seinen 2. Printzen / vnd gantzer Hollsteinischer Familiæ den 28 Octob. 1660. von allen Reichs-Raͤthen und Staͤnden geleistet vnd proclamirt worden / dabey wegen beyder Koͤnigreich Dennemarck vnd Norwegen zween Herolden den gantzen actum notirt haben.